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	<title>Kommentare für mietverhältnis.eu</title>
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	<description>Mietverhältnis</description>
	<lastBuildDate>Mon, 09 Jan 2012 16:42:34 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von verdinand</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-121</link>
		<dc:creator>verdinand</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:42:34 +0000</pubDate>
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		<description>Nein, das darf er nicht.
Aber du solltest ihm mitteilen, wo er an ein einen Schlüssel kommen kann, wenn wirklich mal ein Notfall eintritt und du nicht da bist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nein, das darf er nicht.<br />
Aber du solltest ihm mitteilen, wo er an ein einen Schlüssel kommen kann, wenn wirklich mal ein Notfall eintritt und du nicht da bist.</p>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von Angie</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-120</link>
		<dc:creator>Angie</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:27:27 +0000</pubDate>
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		<description>Nein,ein Vermieter hat nicht das Recht,einen Wohnungsschlüssel zu behalten.Rückt er ihn nicht raus,dann baue ein neues Schloß ein.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nein,ein Vermieter hat nicht das Recht,einen Wohnungsschlüssel zu behalten.Rückt er ihn nicht raus,dann baue ein neues Schloß ein.</p>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von Jürgen M</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-119</link>
		<dc:creator>Jürgen M</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:11:51 +0000</pubDate>
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		<description>Selbstverständlich hat der Vermieter einen Generalschlüssel, für jede seiner vermieteten Wohnungen. Aber nur für den Notfall. So z. Bsp. du bist im Urlaub, Wasserrohrbruch in deiner Wohnung. Aber betreten darf der Vermieter deine Wohnung nur mit deiner ausdrücklichen Genehmigung. Kann er deine Genehmigung nicht einholen, wegen Abwesentheit, muß die Polizei dabei sein, um deine Privatsphäre zu wahren. Allein darf er die Wohnung auf keinen Fall betreten. Tut er es dennoch, kannst du ihn verklagen!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Selbstverständlich hat der Vermieter einen Generalschlüssel, für jede seiner vermieteten Wohnungen. Aber nur für den Notfall. So z. Bsp. du bist im Urlaub, Wasserrohrbruch in deiner Wohnung. Aber betreten darf der Vermieter deine Wohnung nur mit deiner ausdrücklichen Genehmigung. Kann er deine Genehmigung nicht einholen, wegen Abwesentheit, muß die Polizei dabei sein, um deine Privatsphäre zu wahren. Allein darf er die Wohnung auf keinen Fall betreten. Tut er es dennoch, kannst du ihn verklagen!</p>
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	</item>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von AZZE 1</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-118</link>
		<dc:creator>AZZE 1</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:01:26 +0000</pubDate>
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		<description>NUR wenn du Einverstanden bist sonnst auf keinen Fall !!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>NUR wenn du Einverstanden bist sonnst auf keinen Fall !!!!</p>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von ich i</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-117</link>
		<dc:creator>ich i</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 15:45:19 +0000</pubDate>
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		<description>eigentlich darf er das nicht aber ich würde es dir trotzdem raten denn in notfällen wie ein brand oder sonstiges könnte es dein leben retten wenn der vermieter die tür nicht aufbrechen muss dann geht aklles viel schneller</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>eigentlich darf er das nicht aber ich würde es dir trotzdem raten denn in notfällen wie ein brand oder sonstiges könnte es dein leben retten wenn der vermieter die tür nicht aufbrechen muss dann geht aklles viel schneller</p>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von L1987</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-116</link>
		<dc:creator>L1987</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:45:26 +0000</pubDate>
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		<description>Lt. WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gibts keine klare regelung ...... eine Wohnbaugesellschaft wird sich sicher keine Schlüssel zurück behalten ..... ob der Eigentümer einen zurück behält wird man wohl auch nicht erfahren .... wenn ers einem nicht sagt</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Lt. WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gibts keine klare regelung &#8230;&#8230; eine Wohnbaugesellschaft wird sich sicher keine Schlüssel zurück behalten &#8230;.. ob der Eigentümer einen zurück behält wird man wohl auch nicht erfahren &#8230;. wenn ers einem nicht sagt</p>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von Anne</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-115</link>
		<dc:creator>Anne</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:19:46 +0000</pubDate>
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		<description>Ganz klar - NEIN!
Lt. Mietvertrag erhälst du eine bestimmte Anzahl von Schlüsseln. Es ist selbstverständlich, dass du ALLE Schlüssel erhälst.Leider halten sich viele Vermieter nicht daran.  Für die so genannten Notfälle - Urlaubsreise oder längere Abwesenheit - solltest du eine Person deines Vertrauens die Schlüssel anvertrauen. Informiere deinen Vermieter, wer der entsprechende Ansprechpartner ist - damit hast dem Zugangsrecht für Notfälle ausreichend genüge getan.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz klar &#8211; NEIN!<br />
Lt. Mietvertrag erhälst du eine bestimmte Anzahl von Schlüsseln. Es ist selbstverständlich, dass du ALLE Schlüssel erhälst.Leider halten sich viele Vermieter nicht daran.  Für die so genannten Notfälle &#8211; Urlaubsreise oder längere Abwesenheit &#8211; solltest du eine Person deines Vertrauens die Schlüssel anvertrauen. Informiere deinen Vermieter, wer der entsprechende Ansprechpartner ist &#8211; damit hast dem Zugangsrecht für Notfälle ausreichend genüge getan.</p>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von Sprendlinger</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-114</link>
		<dc:creator>Sprendlinger</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:09:41 +0000</pubDate>
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		<description>Nein Du mußt nur dafür sorgen, dass im Notfall der Vermieter oder ein HAndwerker in die Wohnung kann. Hinterlege einen Schlüssel beim NAchbarn oder einem guten Freund-zumindestens während des Urlaubs. Sonst kann die Wohnung auf Deine Kosten aufgebrochen werden.
Du hast auch das Recht den Zylinder des Schlosses auszutauschen, wenn Dein Vermieter auf einem Schlüssel besteht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nein Du mußt nur dafür sorgen, dass im Notfall der Vermieter oder ein HAndwerker in die Wohnung kann. Hinterlege einen Schlüssel beim NAchbarn oder einem guten Freund-zumindestens während des Urlaubs. Sonst kann die Wohnung auf Deine Kosten aufgebrochen werden.<br />
Du hast auch das Recht den Zylinder des Schlosses auszutauschen, wenn Dein Vermieter auf einem Schlüssel besteht.</p>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von Selina K</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-113</link>
		<dc:creator>Selina K</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 13:24:58 +0000</pubDate>
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		<description>Nein darf er nicht!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nein darf er nicht!!!</p>
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		<title>Kommentar zu Kann mein Vermieter einen Wohnungsschlüssel während des Mietverhältnisses &#8220;für Notfälle&#8221; einbehalten? von horsch</title>
		<link>http://www.xn--mietverhltnis-ifb.eu/2012/01/09/kann-mein-vermieter-einen-wohnungsschlussel-wahrend-des-mietverhaltnisses-fur-notfalle-einbehalten/#comment-112</link>
		<dc:creator>horsch</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 13:18:44 +0000</pubDate>
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		<description>Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurück­behalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet (z.B. durch Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag). Dasselbe gilt im übrigen für den Schlüssel zum Tor eines eventuell mitvermieteten Gartens.

Betritt der Vermieter mit einem Zweit- oder Universalschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter die Mietsache fristlos kündigen.

Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter einen Hausfriedensbruch (strafbar nach § 123 StGB [= Strafgesetzbuch]). In einem solchen Fall kann der Mieter bei der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Ihren Vermieter erstatten.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, die Mieträume zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund ist in folgenden Fällen anzunehmen:

    * Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung entbehrlich).
    * Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
    * Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer Mieterhöhung – umstritten!).
    * Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige durch den Mieter).
    * vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurück­behalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet (z.B. durch Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag). Dasselbe gilt im übrigen für den Schlüssel zum Tor eines eventuell mitvermieteten Gartens.</p>
<p>Betritt der Vermieter mit einem Zweit- oder Universalschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter die Mietsache fristlos kündigen.</p>
<p>Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter einen Hausfriedensbruch (strafbar nach § 123 StGB [= Strafgesetzbuch]). In einem solchen Fall kann der Mieter bei der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Ihren Vermieter erstatten.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, die Mieträume zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund ist in folgenden Fällen anzunehmen:</p>
<p>    * Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung entbehrlich).<br />
    * Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).<br />
    * Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer Mieterhöhung – umstritten!).<br />
    * Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige durch den Mieter).<br />
    * vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])</p>
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